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Einige Worte über die Berichtigungen zum Bundesvertriebenengesetz

Am 14. September 2013 hat der Präsident der BRD Joachim Gauck die am 9. Dezember vergangenen Jahres erlassenen Berichtigungen zum Bundesvertriebenengesetz genehmigt. Und ab diesen Moment sind diese in Kraft getreten. Was bringen denn die Berichtigungen wirklich mit sich, wer bleibt „hinter Bord“ des noch in 1953 erlassenen recht harten Gesetzes?

 

Der Hauptinhalt der vom Bundestag und dem Präsidenten erlassenen Berichtigungen liegt darin, dass jetzt jeder in der BRD wohnhafte deutsche Aussiedler in seine Aufnahmebescheid seine Kinder, Enkel, Urenkel und andere enge Verwandte. Das bedeutet, dass die in den Aufnahmebescheallringetragenene Personen nicht nur sich problemlos in Deutschland niederlassen können. In den Berichtigungen sind sogar alle Hauptpunkte des s.g. „schweren Falls“ beschrieben, die zugunsten der Personen verfasst sind, die nach Deutschland umsiedeln möchten. Zu einem „schweren Fall“ gehören: schwere Erkrankungen der dort verbliebenen Verwandten, die Notwendigkeit ihrer Alterspflege, seelische Schmerzen derer, die früher keine Einreiseerlaubnis bekommen konnten, und weitere Gründe, wegen welcher nicht die ganze Familie zusammen nach Deutschland einreisen könnte.

Durch die Berichtigungen werden auch die Sprachkenntnisforderungen an die wunscheinreisenden ethnischen Deutschen nach Deutschland vermindert: jetzt reicht es Deutsch auf dem Niveau des „Zertifikats“ zu sprechen (früher wurden Sprachkenntnisse gefordert, die von den Eltern übergebenwurden, aber auch die Beherrschung eines der deutschen Dialekte). In einer Reihe von Fällen z.B. die Unfähigkeit zum Erlernen wegen schwerer Erkrankung, die Notwendigkeit des Bestehens eines Sprachtests wird von den Berichtigungen gar nicht mehr vorgesehen.

Man sollte nicht vergessen, dass die Wirkung der Berichtigungen zum Gesetz nur für ethnische Deutsche gültig ist, die nach dem 1. Januar 1993 nach Deutschland umgesiedelt sind. Für frühere Auswanderer gelten diese Berichtigungen nicht. Womit diese „Selektion“ für diese ethnische Gruppe verbunden ist, sagt der Gesetztgeber nicht. Aber, nach Meinung der Juristen, sollte man nicht über solch eine juristische Möglichkeit vergessen, wie die Umsiedlung nach Deutschland mit dem Ziel eine Ausbildung zu bekommen. Außerdem gibt es noch die Businessemigration und die Zusammenführung von Eheleuten gemäß §28 AufentG.

Nach Meinung der Experten ist der „Tau“ bezüglich der Spätaussiedler und der Mitglieder ihrer Familien ist vor allem durch die grosse Abwanderung der einheimischen Bevölkerung aus dem Land, welche in den letzten 20 Jahren stattfand: in dieser Zeit sind aus Deutschland mehr Menschen ausgewandert, als eingewandert. Gleichzeitig ist bekannt, dass ab 1988 bis 2008 aus den ehemaligen Landernnder UdSSR mehr als 3,3 Millionen ethnischer Deutscher nach Deutschland umgesiedelt sind, die Mehrheit welcher nicht nur gesetzestreue Bürger sind, sondern auch verantwortungsbewusste Steuerzahler.

Abschließend kann man nur sagen, dass, unserer festen Meinung nach, man in den Aufnahmebescheid nur dann „dort“ verbliebene Verwandte eintragen sollte, wenn, mit einem Anwalt ein gründliches Gespräch und mit seiner Hilfe, denn nur ein qualifizierter und gebildeter Anwalt kann sich mit allen Einzelheiten der „frischgebackenen“ Berichtigungen auseinanderzusetzen, mit wichtigen Gründen jeden „schweren Fall“ untermauern und somit um einiges die Wahrscheinlichkeit auf eine positive Entscheidung bezüglich der Umsiedlung in die BRD unserer Liebsten erhöhen. Und dann können alle Familien der Spätaussiedler endlich in ihrer historischen Heimat zusammengeführt werden, und die historische Gerechtigkeit nach so vielen Jahrzehnten wird endlich wieder hergestellt.

 

Foto des Autors

Aus dem Russischen von Yevgeniya Marmer

 

 

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Über IF: Robert Kirch

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